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   KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99   

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KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99 (https://dejure.org/2001,13831)
KG, Entscheidung vom 13.03.2001 - 1 W 10448/99 (https://dejure.org/2001,13831)
KG, Entscheidung vom 13. März 2001 - 1 W 10448/99 (https://dejure.org/2001,13831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang einer angemessenen Vergütung für einen anwaltlichen Berufsbetreuer; Grundsätzliche Unentgeltlichkeit von Vormundschaft bzw. Betreuung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stundensatz eines anwaltlichen Berufsbetreuers, Betreuervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 264
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    In der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 ff.) und der anderen Oberlandesgerichte (vgl. etwa: BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.) ist die Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB daraufhin so ausgelegt worden, dass - jedenfalls bei vermögenden Betreuten- die Abgeltung des Zeitaufwands des Berufsbetreuers durch Ersatz seiner anteiligen Bürokosten sowie ein angemessenes Honorar sicherzustellen sind.

    Zur Höhe der Bürokosten ist dabei auf die Kosten abgestellt worden, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, und zwar einschließlich der Personalkosten und der Umsatzsteuer (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.; FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.).

    Die Höhe des dem Berufsbetreuer daneben zu gewährenden Honorars ist danach bemessen worden, welches Honorar üblicherweise in der Berufsgruppe des Betreuers bezahlt wird (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1988, 275 [278]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 [47]).

    Die grundsätzlich nach Zeitaufwand zu bemessende Betreuervergütung war dann nach den genannten Bemessungsfaktoren, die ggf. durch Heranziehung statistischer Erhebungen oder anhand von Sachverständigengutachten zu ermitteln waren, entsprechend § 287 ZPO zu schätzen (vgl. im einzelnen etwa Senat, BtPrax 1996, 184 [186]).

    Deswegen ist die bisherige abweichende Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 ff.) nicht aufrechtzuerhalten.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 [186]), der anderer Oberlandesgerichte (etwa BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169] und FamRZ 1995, 35 [39]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46) und ist auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 [79]) vereinbar: Dass für ein Betreuerbüro mittleren Zuschnitts ein aus einem Berufsbetreuer und einer Verwaltungskraft bestehendes Büro mit einer nicht auf repräsentative Zwecke ausgerichteten Raum- und Sachausstattung zugrundegelegt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Betreuer benötigen nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte für Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten (BVerfG BtPrax 2000, 77 [79]).

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    Ohne Rechtsfehler führt das Landgericht aus, dass nach der hiernach maßgeblichen Gesetzeslage die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe dem Berufsbetreuer eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachenrichters steht, wobei Bemessungsmaßstab vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung nach ihrem zeitlichen Aufwand, daneben aber auch die Bedeutung und die Schwierigkeit der Betreuung, der sich daraus ergebende Grad von Verantwortung und alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen sind (BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; FamRZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.).

    In der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 ff.) und der anderen Oberlandesgerichte (vgl. etwa: BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.) ist die Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB daraufhin so ausgelegt worden, dass - jedenfalls bei vermögenden Betreuten- die Abgeltung des Zeitaufwands des Berufsbetreuers durch Ersatz seiner anteiligen Bürokosten sowie ein angemessenes Honorar sicherzustellen sind.

    Zur Höhe der Bürokosten ist dabei auf die Kosten abgestellt worden, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, und zwar einschließlich der Personalkosten und der Umsatzsteuer (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.; FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.).

    Gerade auch für den hier maßgeblichen Zeitraum sind dabei in der Rechtsprechung ganz überwiegend Stundensätze für anwaltliche Berufsbetreuer in der Größenordnung um etwa 200,- DM (brutto), jedoch vereinzelt auch bis 300,- DM, als angemessen erachtet worden (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378 [1379]; NJWE-FER 1997, 128; FamRZ 1996, 1168, 1171; FamRZ 1992, 854 [855] und NJWE-FER 1999, 34; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698 [699]; NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig NJWE-FER 1998, 8; OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 120 [121]; ferner die Nachweise bei Dodegge NJW 1999, 2709 [2716]; Jürgens/Jürgens, BetrR, 2. Aufl., § 1836 BGB , Rdn. 25; Knittel, BetR, 24. El., § 1836, Rdn. 17 m.w.Nw.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 [186]), der anderer Oberlandesgerichte (etwa BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169] und FamRZ 1995, 35 [39]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46) und ist auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 [79]) vereinbar: Dass für ein Betreuerbüro mittleren Zuschnitts ein aus einem Berufsbetreuer und einer Verwaltungskraft bestehendes Büro mit einer nicht auf repräsentative Zwecke ausgerichteten Raum- und Sachausstattung zugrundegelegt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Betreuer benötigen nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte für Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten (BVerfG BtPrax 2000, 77 [79]).

  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    In der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 ff.) und der anderen Oberlandesgerichte (vgl. etwa: BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.) ist die Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB daraufhin so ausgelegt worden, dass - jedenfalls bei vermögenden Betreuten- die Abgeltung des Zeitaufwands des Berufsbetreuers durch Ersatz seiner anteiligen Bürokosten sowie ein angemessenes Honorar sicherzustellen sind.

    Zur Höhe der Bürokosten ist dabei auf die Kosten abgestellt worden, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, und zwar einschließlich der Personalkosten und der Umsatzsteuer (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.; FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.).

    Die Höhe des dem Berufsbetreuer daneben zu gewährenden Honorars ist danach bemessen worden, welches Honorar üblicherweise in der Berufsgruppe des Betreuers bezahlt wird (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1988, 275 [278]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 [47]).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 [186]), der anderer Oberlandesgerichte (etwa BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169] und FamRZ 1995, 35 [39]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46) und ist auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 [79]) vereinbar: Dass für ein Betreuerbüro mittleren Zuschnitts ein aus einem Berufsbetreuer und einer Verwaltungskraft bestehendes Büro mit einer nicht auf repräsentative Zwecke ausgerichteten Raum- und Sachausstattung zugrundegelegt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Betreuer benötigen nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte für Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten (BVerfG BtPrax 2000, 77 [79]).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 ff.) ergibt sich jedoch, dass diese aufgezeigten, vom Senat und auch anderen Oberlandesgerichten herangezogenen Bemessungsgrundsätze teilweise auf einem Fehlverständnis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1980 - durch dessen Begründung begünstigt - beruhen und daher zu modifizieren sind: Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich nicht schon in jenem Urteil, sondern erst in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 herausgearbeitet und betont, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht nur um die Bemessung der für eine erbrachte Leistung angemessenen Vergütung geht, sondern dass unter Berücksichtigung der Gemeinwohlbelange vielfältige Interessen zum Ausgleich zu bringen sind.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 [186]), der anderer Oberlandesgerichte (etwa BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169] und FamRZ 1995, 35 [39]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46) und ist auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 [79]) vereinbar: Dass für ein Betreuerbüro mittleren Zuschnitts ein aus einem Berufsbetreuer und einer Verwaltungskraft bestehendes Büro mit einer nicht auf repräsentative Zwecke ausgerichteten Raum- und Sachausstattung zugrundegelegt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Betreuer benötigen nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte für Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten (BVerfG BtPrax 2000, 77 [79]).

    Bei der Bemessung des Betrages, der als angemessenes Honorar in die Berechnung des Stundensatzes einzufließen hat, ist, wie dargestellt, entgegen der Annahme des Landgerichts ebenfalls generalisierend auf den gesamten Berufszweig der Berufsbetreuer abzustellen (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 77 [80] und BtPrax 2000, 120 [122]), allerdings unter möglicher Abstufung nach Vorhandensein besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse.

  • BayObLG, 08.11.1996 - 3Z BR 210/96

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Ermittlung einer angemessenen Vergütung;

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    Ohne Rechtsfehler führt das Landgericht aus, dass nach der hiernach maßgeblichen Gesetzeslage die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe dem Berufsbetreuer eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachenrichters steht, wobei Bemessungsmaßstab vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung nach ihrem zeitlichen Aufwand, daneben aber auch die Bedeutung und die Schwierigkeit der Betreuung, der sich daraus ergebende Grad von Verantwortung und alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen sind (BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; FamRZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.).

    Bei bestimmten, routinemäßigen Tätigkeiten erscheint dies vielmehr geboten (vgl. OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [199] und BayObLG FamRZ 1997, 578 [579 f.]).

  • OLG Köln, 23.10.1996 - 16 Wx 208/96

    Betreuungsrecht; Betreuervergütung für einen Rechtsanwalt bei vermögendem

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    Zur Höhe der Bürokosten ist dabei auf die Kosten abgestellt worden, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, und zwar einschließlich der Personalkosten und der Umsatzsteuer (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.; FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.).

    Gerade auch für den hier maßgeblichen Zeitraum sind dabei in der Rechtsprechung ganz überwiegend Stundensätze für anwaltliche Berufsbetreuer in der Größenordnung um etwa 200,- DM (brutto), jedoch vereinzelt auch bis 300,- DM, als angemessen erachtet worden (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378 [1379]; NJWE-FER 1997, 128; FamRZ 1996, 1168, 1171; FamRZ 1992, 854 [855] und NJWE-FER 1999, 34; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698 [699]; NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig NJWE-FER 1998, 8; OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 120 [121]; ferner die Nachweise bei Dodegge NJW 1999, 2709 [2716]; Jürgens/Jürgens, BetrR, 2. Aufl., § 1836 BGB , Rdn. 25; Knittel, BetR, 24. El., § 1836, Rdn. 17 m.w.Nw.).

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    Nach der durch die Gesetzesmaterialien (BT Drs. 13/7158 S. 27) gestützten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BtPrax 2000, 256 [258]) bieten die dortigen Vergütungssätze bis zu 60,- DM auch für die Vergütung im Falle vermögender Betreuter eine Orientierungshilfe.
  • LG Memmingen, 23.03.1998 - 4 T 401/98

    Anspruch des Betreuers auf Aufwendungsersatz und Vergütung der von Dritten

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreuer einzelne Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt (vgl. Jürgens BtPrax 1994, 10 [11]; Bienwald FamRZ 1999, 1305 [1306]).
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 [186]), der anderer Oberlandesgerichte (etwa BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169] und FamRZ 1995, 35 [39]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46) und ist auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 [79]) vereinbar: Dass für ein Betreuerbüro mittleren Zuschnitts ein aus einem Berufsbetreuer und einer Verwaltungskraft bestehendes Büro mit einer nicht auf repräsentative Zwecke ausgerichteten Raum- und Sachausstattung zugrundegelegt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Betreuer benötigen nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte für Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten (BVerfG BtPrax 2000, 77 [79]).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff) festgestellt, dass es geboten sei, den Berufsvormündern und -betreuern die Vermögenswerte zu erstatten, die sie in Gestalt anteiliger Bürokosten und ihres Zeitaufwands für ihre Mündel bzw. Betreuten aufopfern (BVerfGE 54, 251 [275]).
  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

  • OLG Zweibrücken, 25.03.1999 - 3 W 52/99
  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 121/99

    Einwand der mangelhaften Ausführung der Betreuung im

  • OLG Zweibrücken, 13.07.1999 - 3 W 147/99

    Recht der Mutter des Betreuten, die gleichzeitig Betreuerin ist bei der Auswahl

  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 8/99

    Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers

  • OLG Zweibrücken, 16.12.1998 - 3 W 234/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

  • BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95

    Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

  • OLG Karlsruhe, 09.01.1998 - 11 Wx 46/97
  • BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 3 Z 81/88

    Vergütung eines Berufsvormunds

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